AGB
(ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN)
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers.
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
3. Trinkgelder.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Transportsicherung.
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6. Elektro- und Installationsarbeiten.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt.
7. Handwerkervermittlung.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Aufrechnung.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9. Abtretung.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Missverständnisse.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten und Auslandstransporten vor Beginn der Verladung per Überweisung oder Lastschrift zu bezahlen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in EURO. Kommt der Absender seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag.
Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Beiladungen.
Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut mit zwei Mann zu handeln sein. Ab der 5 Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, um dieses zu transportieren, und wurde dieses vom Auftraggeber im Auftrag nicht berücksichtigt, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von EUR 40,00/ Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.
15. Stornierungskosten nach Auftragserteilung
• 4 Wochen vor Durchführungsdatum – kostenfrei
• 3 Wochen vor Durchführungsdatum – 10 %
• 2 Wochen vor Durchführungsdatum – 20 %
• 1 Wochen vor Durchführungsdatum – 30 %
• Innerhalb der Transport-/Umzugswoche – 40 %
16. Gerichtsstand.
Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrags und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportvertrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl.
Es gilt deutsches Recht.
18. Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Spediteur ist von der Haftung befreit, sowie der Verlust, die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgut durch den Absender;
4. Beförderung von nicht Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender der auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
19. Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
• Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadenprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Auslieferung anzuzeigen.
• Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
• Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
• Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
• Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem fall in schriftliche Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
• Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.“